Außergerichtliche Vertretung: Wir schreiben die Gegenseite an, um den Konflikt ohne Gericht zu lösen. Hier fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr an. Deren Umfang beträgt im Normalfall das 1,3-fache der vollen Gebühr. Bei höherem Aufwand kann sie bis zum 2,5-fachen der vollen Gebühr ansteigen.
Gerichtliche Vertretung: Kommt es zum Prozess, entstehen feste gesetzliche Gebühren für das Verfahren selbst (1,3-fache der vollen Gebühr) und für die Wahrnehmung der Termine (1,2-fache der vollen Gebühr) vor Gericht.
Sowohl bei der außergerichtlichen, wie auch bei der gerichtlichen Vertretung, kann außerdem eine Vergleichsgebühr anfallen. Sie fällt außergerichtlich in Höhe einer 1,5-fachen der vollen Gebühr an und in einem Gerichtsverfahren in Höhe einer vollen Gebühr an.
Beispielsfall
Sie streiten sich über eine Sanierung, mit einem Gesamtvolumen von 10.000 €.
Wir schreiben die Gegenseite außergerichtlich an. Es erfolgt keine Reaktion der Gegenseite. Daraufhin machen wir Ihren Anspruch gerichtlich geltend. Es findet ein Gerichtstermin statt.
Danach ergeht ein Urteil.
Gegenstandswert: 10.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 847,60 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG. 1,3 847,60 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert
10.000,00 € 0,65 -423,80 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 782,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 2.093,80 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 397,82 €
Gesamtbetrag 2.491,62 €