OLG Frankfurt Urteil vom 05.05.2026, Az. 9 U 27/25
Die schnelle Nachricht zwischendurch gehört für uns zum Alltag. Man teilt Urlaubsfotos, verabredet sich zum Essen oder regelt – mal eben so – geschäftliche Dinge. Doch darf man wichtige Verträge überhaupt über einen Messenger-Dienst abschließen? Die Antwort lautet: Ja, im Prinzip schon. Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Das bedeutet, dass die allermeisten Verträge (wie ein Autokauf oder eben ein Aktientausch) rein rechtlich auch per WhatsApp, SMS oder mündlich besiegelt werden können – solange das Gesetz keine Schriftform (mit echter Unterschrift) oder gar eine notarielle Beurkundung (wie beim Immobilienkauf) vorschreibt.
Doch genau in dieser Einfachheit liegt die Gefahr: Wer wichtige Geschäfte mal eben schnell per WhatsApp abklären möchte, begibt sich rechtlich auf dünnes Eis. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 05.05.2026 - 9 U 27/25) klargestellt, wie tückisch die vermeintlich unmittelbare Messenger-Kommunikation sein kann.
Der Fall: Ein WhatsApp-Angebot mit 31 Tagen Funkstille
Die Parteien des Verfahrens waren eigentlich befreundet und nutzten den Chat so, wie es die meisten tun: locker, direkt und ohne große Formalitäten. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger, ein Cafébetreiber, hatte in den Jahren 2020 und 2022 Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft erworben, die sich jedoch negativ entwickelten.
Nach einem lockeren Austausch einigten sich die beiden zunächst auf einen Aktientausch.
Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht verbindlich angeboten, diese getauschten Aktien im Falle von weiteren Kursverlusten zurückzukaufen. Da für einen solchen Aktienrückkauf kein Notar und keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben sind, wäre ein Vertragsschluss per Chat hier theoretisch absolut wirksam gewesen. Der Kläger war sich daher sicher, das Geschäft in der Tasche zu haben. Das Problem: Der Kläger reagierte auf diese Nachricht erst 31 Tage später und erklärte dann die Annahme. Zu spät, entschied das OLG Frankfurt. Ob überhaupt ein ernsthaftes Angebot in der Nachricht lag, ließen die Richter offen – denn selbst wenn, war die gesetzliche Frist zur Annahme längst abgelaufen.
Die rechtliche Weichenstellung: Angebot unter Anwesenden oder Abwesenden?
Im deutschen Recht (§ 147 BGB) wird streng unterschieden, wie ein Angebot übermittelt wird. Das entscheidet darüber, wie viel Zeit man sich mit der Antwort lassen darf:
- Unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 BGB): Sitzen sich zwei Personen gegenüber oder telefonieren sie miteinander, kann das Angebot nur sofort angenommen werden. Legt der Angerufene auf, ohne "Ja" zu sagen, ist das Angebot in der Regel weg.
- Unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB): Wird ein Angebot per Brief oder E-Mail verschickt, greift eine flexible Frist. Das Angebot kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Absender den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Und wo ordnet sich WhatsApp ein? Das OLG Frankfurt stellte klar: WhatsApp ist rechtlich eine Kommunikation unter Abwesenden. Zwar verleitet die App durch die "Blauen Häkchen" und das Gefühl ständiger Erreichbarkeit dazu, sie wie ein Gespräch unter Anwesenden zu behandeln. Aber Juristen sehen das anders: Die App erzwingt keine sofortige Reaktion. Nachrichten können ungelesen bleiben, später geöffnet oder bewusst ignoriert werden – ganz ähnlich wie bei einer klassischen E-Mail oder SMS.
Das Urteil: Maximal vier Wochen für komplexe Geschäfte
Da WhatsApp als "unter Abwesenden" eingestuft wurde, galt die gesetzliche Annahmefrist. Das Gericht betonte, dass sich diese Frist nach objektiven Maßstäben sowie der Komplexität und Tragweite des Geschäfts richtet.
Selbst bei wirtschaftlich bedeutenden und komplexen Verträgen (wie hier dem Aktienrückkauf im Wert von 150.000 €) ist die Frist jedoch höchstrichterlich auf maximal vier Wochen (28 Tage) begrenzt. Die 31 Tage des Klägers waren schlichtweg zu lang.
Rechtlicher Fallstrick: Wer eine Frist verstreichen lässt und dann erst "Annahme" eintippt, schließt keinen Vertrag. Rechtlich gilt diese verspätete Reaktion als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB). Nun müsste der ursprüngliche Absender ausdrücklich zustimmen – was der Beklagte im Frankfurter Fall natürlich ablehnte.
Der Blick über den Tellerrand: Wie lange sind Annahmefristen?
Die Frage, wie lange man ein Angebot "unter Abwesenden" annehmen kann, beschäftigt die Gerichte quer durch alle Rechtsgebiete. Hier sind einige praxisrelevante Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Abschluss eines gewerblichen Mietvertrags: Derjenige, der einen gewerblichen Mietvertrag anbietet kann regelmäßig jedenfalls binnen zwei bis drei Wochen erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt. Danach erlischt das Angebot. (BGH Urteil vom 24.02.2016 – Az XII ZR 5/15)
- Kfz-Haftpflichtversicherung: Wenn Sie einen Antrag auf eine Autoversicherung online oder per Post absenden, gilt eine Bearbeitungs- und Annahmefrist von etwa 2 Wochen als branchenüblich und angemessen.
- Grundstückskauf / Immobilien: Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Tragweite, der erforderlichen Bonitätsprüfungen und der notwendigen notariellen Beurkundung billigt die Rechtsprechung hier regelmäßig eine längere Frist von ca. 4 Wochen zu. (Hier scheidet WhatsApp völlig aus, da ohne Notar nicht gehandelt werden kann). Zu Problemen mir der Annahmefrist im Bauträgervertrag kann es dennoch kommen (siehe unten)
Praxis-Tipp: Schaffen Sie Klarheit durch eigene Fristen!
Wer das Risiko und das Rätselraten um "angemessene Zeiträume" umgehen möchte, hat ein einfaches, aber effektives Werkzeug zur Hand: Die Bestimmung einer eigenen Annahmefrist.
Nach dem Gesetz können Sie als Anbietender selbst festlegen, wie lange Ihr Gegenüber Zeit für die Entscheidung hat. Ein kurzer Zusatz wie...
"An dieses Angebot halte ich mich bis zum 15. Juni 2026 gebunden."
...schafft sofortige Rechtssicherheit. Antwortet der Vertragspartner bis zu diesem Stichtag nicht, erlischt das Angebot automatisch. Das schützt Sie davor, tage- oder wochenlang in der Luft zu hängen und plötzlich mit einer unerwarteten "Annahme" konfrontiert zu werden, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vielleicht schon längst geändert haben.
Fazit
Messenger-Dienste verleiten zu geschäftlicher Leichtigkeit. Verträge sind per Chat schnell geschlossen – oft schneller, als es einem lieb ist. Wer wichtige Verträge anbahnt, sollte entweder die Textform (E-Mail/Brief) wählen oder im Chat unmissverständlich eine Deadline setzen, um nicht selbst in die Falle der "vier Wochen" zu tappen.
Sidekick für Immobiliengeschäfte:
Im Bauträgergeschäft kann sich die Frage der Bindungsfrist trotz der dort geltenden Formvorschriften allerdings ebenfalls stellen. Das dann, wenn eine vertraglich vereinbarte Bindungsfrist unwirksam ist! Selbst nach Jahren kann der Vertrag -mit erheblichen Konsequenzen für den Bauträger- noch rückabgewickelt werden, wie der Fall des BGH vom 27.09.2013, AZ V ZR 52/12 besonders deutlich aufgezeigt hat.
Grundlage war ein Immobilienprojekt, bei dem ein denkmalgeschütztes Gebäude aus steuerlichen Gründen erst nach dem Abverkauf aller Wohnungen saniert und entsprechend dem Kaufvertrag hergestellt werden konnte. Der Bauträger durchlief daher eine sogenannte Plazierungsphase, bis die Arbeiten beginnen konnten.
Zwar hatte der Bauträger die Annahme des Kaufangebots innerhalb der in dem notariellen Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, …, ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt.