Wohnungseigentum · 23. Juni 2025
Im Jahr 2018 hat der BGH zur Jahresabrechnung entschieden, dass maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Abrechnung abzustellen ist. Ob der Entstehungszeitpunkt der 31.12 oder der 01.01 ist, musste er nicht entscheiden.
Dem LG Frankfurt lag ein ähnlicher Fall zum Vermögensbericht vor. Es sah eine vergleichbare Interessenlage zur Abrechnung. Maßgeblichen ist ebenfalls der Entstehungszeitpunkt der Pflicht. Das LG Frankfurt hält den 1.1. für maßgeblich!